Satzung
Freiwillige Feuerwehr Mühlheim am Main - Lämmerspiel e.V. gegr. 1903

Beschlossen von der Mitgliederversammlung,
eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Offenbach am 02. August 1982;
geändert am 05.03.1997 und eingetragen am …………..
geändert am 07.04.2014 und eingetragen am 30.06.2014
geändert am 18.03.2019 und eingetragen am 09.07.2019

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

1. Der Verein trägt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Mühlheim am Main - Lämmerspiel e.V., gegr. 1903“; abgekürzt „Freiw. Feuerwehr Mühlheim/Main - Lämmerspiel e.V.“

2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach eingetragen.

3. Der Sitz des Vereins ist Mühlheim a. M., Stadtteil Lämmerspiel.

§ 2 Zweck des  Vereins

1. Der Verein Freiwillige Feuerwehr Mühlheim a. M. Lämmerspiel e.V. hat die Aufgabe:

a) das Feuerwehrwesen der Stadt Mühlheim am Main, insbesondere im Stadtteil Lämmerspiel, zu fördern;
b) für den Brandschutzgedanken zu werben;
c) interessierte Einwohner für die Feuerwehr zu gewinnen;
d) die Jugendfeuerwehr, soweit eine solche Gruppe besteht, zu fördern;
e) die Kinderfeuerwehr, soweit eine solche Gruppe besteht, zu fördern;
f) zuständige öffentliche und private Stellen über den Brandschutz zu beraten.

Der Verein ist Mitglied des Hessischen Feuerwehrverbandes.
Er und seine Mitglieder sind den Satzungen dieses Verbandes unterworfen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung 1977 vom 16.03.1976 in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4. Der Verein ist politisch, rassisch und religiös neutral.

5. Vereinsämter sind grundsätzlich Ehrenämter.

6. Der Verein ehrt Mitglieder für besonders lange Mitgliedschaft und / oder  für besondere Verdienste.
Er versendet Glückwunschkarten zu persönlichen Ereignissen, sowie Kondolenzkarten.

§ 3 Mitglieder des Vereins

Der Verein setzt sich zusammen aus:

1. den Mitgliedern der Einsatzabteilung,

2. den Mitgliedern der Ehren- und Altersabteilung,

3. den Ehrenmitgliedern,

4. den fördernden Mitgliedern.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die das 17. Lebensjahr vollendet hat.
Minderjährige bis 14 Jahren können Schülermitglieder, Minderjährige bis 17 Jahren Jugendmitglieder werden.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tage der Aufnahme. Bei Minderjährigen ist der Anmeldeschein vom gesetzlichen Vertreter mit zu unterzeichnen.

3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

4. Die Anerkennung der Vereinssatzung ist Voraussetzung für den Beitritt zum Verein.

5. 
a) Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß der Satzung der freiwilligen Feuerwehren der Stadt Mühlheim am Main der Einsatzabteilung angehören;

b) Mitglieder der Ehren- und Altersabteilung können Personen werden, die der Einsatzabteilung angehört und die Altersgrenze erreicht haben oder vorher auf eigenen Wunsch und ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind;

c) zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben;

d) als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt und verpflichtet, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken.

Jugend- und Schülermitglieder sollen an den Versammlungen teilnehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

Alle Mitglieder des Vereins haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der bestehenden Ordnung zu benutzen.

2. Die Mitglieder haben die Pflicht - unbeschadet der besonderen Pflichten der Mitglieder der Einsatzabteilung -

a) die Vereinssatzung, die Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse zu beachten;

b) die in der Satzung niedergelegten Grundsätze des Vereins zu fördern;

c) die übernommenen Ämter gewissenhaft auszuführen;

d) für mutwillige Beschädigungen und den schuldhaften Verlust von Vereinsvermögen aufzukommen;

e) den Mitgliedsbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, pünktlich zu entrichten.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch:

1. freiwilligen Austritt,
zu 1.   Die Mitgliedschaft kann freiwillig zum Ende eines Geschäftsjahres (Kalenderjahr) mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

2. Ausschluß
zu 2.   Der Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied

a) sich grob vereinsschädigend verhält,

b) sich unehrenhaft verhält oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert,

c) laufend störend auf das Vereinsleben einwirkt.

3. Tod

4. Über den Ausschluß von Mitgliedern entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei einem Einspruch gegen die Entscheidung des Vorstandes beschließt die Mitgliederversammlung endgültig. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

5. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.

6. Jeder Ausschluß ist schriftlich zu begründen. Gelegenheit zur Stellungnahme muß immer gewährt werden. Dies kann auch schriftlich erfolgen.
Persönliche Anhörung kann, muß aber nicht erfolgen.

7. Der Austretende bzw. Ausgeschlossene verliert mit dem Tage des Ausscheidens  bzw. Ausschlusses seine Rechte als Mitglied.
Er bleibt jedoch dem Verein für Beitragsrückstände und den etwa zugefügten Schaden haftbar.

8. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein.

§ 7 Mittel des Vereins

Die Mittel zum Erreichen des Vereinszweckes werden aufgebracht:

1. durch jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird,

2. durch freiwillige Zuwendungen und Spenden,

3. durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vereinsvorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlußorgan.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter oder einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes einberufen und geleitet.
Sie ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer vierzehntägigen Frist schriftlich (Rundschreiben) einzuberufen.

3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung bzw. Anträge müssen spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden  bzw. Vertreter schriftlich eingereicht werden.

4. Über Satzungsänderungen kann nur wirksam beschlossen werden, wenn die beabsichtigte Änderung in der Einladung angekündigt war.

5. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
In dem Antrag müssen die zu behandelnden Punkte mitgeteilt werden.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

2. Entgegennahme des Berichtes des Kassierers,

3. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,

4. Entlastung des Vorstandes und des Kassierers,

5. Wahl des Vorstandes für eine Amtszeit von fünf Jahren.
Für die Wahl des Wehrführers und seines Stellvertreters gilt § 11, Abs. 9 der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Mühlheim am Main.

6. Wahl der Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren (jeweils überschneidend),

7. Beratung und Beschlußfassung über eingereichte Anträge,

8. Beschlußfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

9. Beschlußfassung über Satzungsänderungen,

10. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

11. Beschlußfassung über Einsprüche wegen Ausschlusses aus dem Verein,

12. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen, ordnungsgemäß eingeladenen Mitglieder.

2. Die Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Versammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, daß geheim gewählt wird.

3. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vereinsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

4. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben. Sie sind hierzu schriftlich vorzulegen.

§ 12 Der Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus dem:

1. geschäftsführenden Vorstand,
zu 1.   Der geschäftsführende Vorstand wird gebildet aus:

a) dem Vereinsvorsitzenden,
b) dem Stellvertreter des Vorsitzenden,
c) dem Wehrführer (er kann gleichzeitig das Amt des Vorsitzenden bekleiden),
d) dem Kassierer,
e) dem stellvertretenden Kassierer,
f) dem Schriftführer,
g) dem Stellvertreter des Wehrführers.
h) Ein Vorstandsmitglied kann zwei Ämter bekleiden.

2. erweiterten Vorstand (Gesamtvorstand).
zu 2.   Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand,
b) den Obleuten mit besonderer Funktion,
c) dem Stadtjugendfeuerwehrwart,
d) dem Vertreter der Ehren- und Altersabteilung.
e) dem Vertreter der Kinderfeuerwehr

§ 13 Geschäftsführung und Vertretung

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Zu rechtsverbindlichen Erklärungen des Vereins genügen jeweils die Unterschriften von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, darunter in jedem Falle die eines Vorsitzenden.

2. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3. Der geschäftsführende Vorstand ist befugt, jederzeit Vereinsmitglieder in Ausschüsse zu berufen und in die ihnen übertragenen Aufgaben einzuweisen.

§ 13 a Datenschutzklausel, Verarbeitung persönlicher Mitgliederdaten

  1. Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke aus dieser Satzung gemäß den Vorschriften der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) speichern, verändern, bearbeiten und löschen (Artikel 6 Absatz 1 lit. b DSGVO).
  2. Das Mitglied erhält mit dem Eintritt in den Verein die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen im Sinne der DSGVO und erteilt mit dem Eintritt in den Verein diesem die datenschutzrechtliche Erlaubnis. Im Mitgliedsantrag ist auf die im Downloadbereich der Internetseite der Stadt Mühlheim zur Freiwilligen Feuerwehr Lämmerspiel hinterlegte Satzung des Vereins „Freiwillige Feuerwehr Mühlheim am Main - Lämmerspiel e.V., gegr. 1903“ sowie auf die Datenschutzerklärung hingewiesen.
  3. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen Vor- und Familiennamen. die Adresse, das Geburtsdatum und die Bankverbindung auf.
    Angaben zum Hochzeitsdatum, der telefonischen Erreichbarkeit und zur E-Mail Adresse können zusätzlich auf freiwilliger Basis mitgeteilt werden.
  4. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, deren Berichtigung im Falle einer Unrichtigkeit, Sperrung der Daten und das Recht auf Löschung von Daten.
  5. Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins und an die entsprechenden Verbände, mit denen der Verein zur Erledigung seiner Aufgaben zusammenarbeitet, ist nur Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben.
  6. Der Kassenverwalter darf die notwendigen Daten (Name, Adresse und Bankverbindung) an ein Bankinstitut übermitteln, um den Zahlungsverkehr des Vereins zu ermöglichen.
  7. Daten der betreuten Mitgliedergruppen dürfen im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben den im Verein ehrenamtlich tätigen Personen, insbesondere den Übungsleitern, übermittelt werden.
  8. Der Verein ist berechtigt, Lichtbilder von Vereinsmitgliedern im Sinne des Vereinszweckes gemäß § 2 der Satzung anzufertigen und diese zu veröffentlichen, wenn nicht das Mitglied ausdrücklich und in Schriftform seinen Widerspruch hiergegen gegenüber dem Vereinsvorstand erklärt.
  9. Im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Minderheitenbegehrens gemäß § 37 BGB in Verbindung mit § 9 Ziffer 5 der Satzung ist dem das Minderheitsbegehren geltend machende Mitglied die von ihm begehrte Mitgliederliste in beglaubigter Abschrift gegen Erstattung der Kosten für die beglaubigte Abschrift spätestens binnen drei Wochen nach Eingang des Begehrens des Mitglieds auszuhändigen. Das Mitglied hat mit seinem Begehren gegenüber dem Verein eine datenschutzrechtliche Versicherung dahingehend abzugeben dass die begehrte Mitgliederliste ausschließlich in Zusammenhang mit der Geltendmachung des Minderheitenbegehrens Verwendung findet (Artikel 6 Absatz 1 lit. f DSGVO).
  10. Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, die die Regelungen der DSGVO zu berücksichtigen hat.

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Die Vereinsauflösung kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn in einer besonders einberufenen Versammlung mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und zwei Drittel der Anwesenden der Vereinsauflösung zustimmen.

2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.
In der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
Zum Auflösungsbeschluß ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Mühlheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Brandschutzes zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

1. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach in Kraft.

2. Gleichzeitig tritt die bisher gültige und beim Amtsgericht Offenbach eingetragene Satzung außer Kraft.

Diese Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung vom 18.03.2019 beschlossen.